1. Im Kostenfestsetzungsverfahren wird nach einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung über die Erstattungsfähigkeit von Verfahrenskosten nach prozessualen Maßstäben und Maßgabe des Kostenrechts entschieden.
  2. Die Kostengrundentscheidung trifft keine Aussage über die Erstattungsfähigkeit von Verfahrenskosten.
  3. Im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren ist der Umfang der erstattungsfähigen Kosten über § 91 ZPO hinaus durch § 12a ArbGG eingeschränkt. Danach sind die Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten in der I. Instanz trotz positiver Kostengrundentscheidung nicht ersetzbar.

LAG Rostock, Beschl. v. 23.12.2021 – 2 Ta 37/21

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