Der Kläger hatte in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Arbeitnehmers des Beklagten Klage gegen den Beklagten auf Auszahlung an ihn abgetretener, pfändbarer Lohnanteile erhoben. Nach Erfüllung der Klageforderung hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. In dem hieraufhin vom ArbG Schwerin ergangenen Beschl. v. 23.3.2021 heißt es im Tenor:

Zitat

I. Der Rechtsstreit ist erledigt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Hieraufhin hat der Kläger die Festsetzung von Anwaltskosten i.H.v. 1.017,45 EUR beantragt. Der Rechtspfleger des Arbeitsgerichts hat diesen Antrag unter Hinweis auf § 12a ArbGG abgelehnt. Mit seiner hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat der Kläger geltend gemacht, aufgrund der rechtskräftig gewordenen Kostengrundentscheidung in dem Beschluss des ArbG Schwerin vom 23.3.2021 ergebe sich sein Anspruch auf Festsetzung der ihm entstandenen Prozesskosten gegen den Beklagten.

Das LAG Rostock hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge