Die Staatsanwaltschaft hat die Angeklagte wegen gewerbsmäßigen Diebsstahls in sechs Fällen angeklagt. Der Rechtsanwalt ist dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Das AG hat die Angeklagte – nach Einstellung des Verfahrens gern. § 154 Abs. 2 StPO i.Ü. – wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen und Diebstahls unter Einbeziehung einer anderen Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Wegen eines weiteren versuchten Diebstahls wurde sie darüber hinaus zu einer weiteren Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Auf die Berufung der Angeklagten hat das LG die Angeklagte des Diebstahls in drei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, und der Urkundenfälschung in zwei weiteren Fällen schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurde einem damals weiteren Mitangeklagten und der Angeklagten auferlegt – dieser jedoch mit Ausnahme ihrer notwendigen Auslagen, die der Staatskasse auferlegt wurden.

Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Rechtsanwalt die Festsetzung seiner Pflichtverteidigergebühren für die erste und zweite Instanz i.H.v. 4.817,54 EUR beantragt. Die Kostenfestsetzung erfolgte antragsgemäß, der festgesetzte Betrag wurde angewiesen. Mit einem weiteren Kostenfestsetzungsantrag hat der Pflichtverteidiger sodann beantragt, zusätzlich für das Berufungsverfahren i.H.v. 233,24 EUR (insgesamt 919,87 EUR abzgl. der bereits festgesetzten und ausgezahlten Pflichtverteidigervergütung für die zweite Instanz i.H.v. 686,63 EUR) festzusetzen. Zugleich legte er eine Abtretungsvereinbarung vor.

Die Bezirksrevisorin beim LG beantragte, die Gebühren und Auslagen auf 0,00 EUR festzusetzen, da infolge einer Anrechnung der bereits vom Verteidiger bezogenen Pflichtverteidigervergütung für das Verfahren erster und zweiter Instanz nach § 52 Abs. 1 S. 2 RVG kein festzusetzender Betrag mehr verbleibe. Der Rechtsanwalt erklärte hierzu, die Bezirksrevisorin verstehe die von ihr selbst in Bezug genommene Rspr. und Lit. völlig falsch, die Wahlverteidigervergütung sei höher als die gezahlte Pflichtverteidigervergütung zzgl. der beantragten Differenz zur Wahlverteidigervergütung.

Das AG hat den Vergütungsfestsetzungsantrag des Rechtsanwalts zurückgewiesen. Die ausgezahlte Pflichtverteidigervergütung sei auf die Wahlanwaltsvergütung anzurechnen. Insoweit werde alleine auf den gesamten Erstattungsbetrag abgestellt, den der Verteidiger aus der Staatskasse erhalten habe – unabhängig davon, für welche Verfahrensabschnitte er diesen Betrag erhalten habe. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verteidigers hatte keinen Erfolg.

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