Soweit die Gebühren nur nach der Trennung anfallen, ergeben sich keine Probleme. Es entstehen nur die Gebühren aus den Einzelwerten.

 

Beispiel 9: Verfahrenstrennung, bevor ein Termin stattfindet

Eine gemeinsame Klage (Az. 1/22) über 6.000,00 EUR Kaufpreis und 4.000,00 EUR Darlehn wird in zwei Verfahren getrennt. Das Verfahren über das Darlehn wird als Verfahren 2/22 abgetrennt. Nach der Trennung findet in beiden Verfahren erstmals ein Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV statt.

Die Verfahrensgebühr ist schon entstanden, insoweit besteht das gleiche Wahlrecht wie beim umgekehrten Fall der Verbindung (s. Beispiel 1). Hier ist die getrennte Abrechnung günstiger.

Die Terminsgebühren entstehen jeweils einzeln, und zwar aus den jeweiligen Werten der Verfahren nach der Trennung. Hier besteht kein Wahlrecht.

 
I. Verfahren 1/22 nach Trennung  
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   507,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   468,00 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 995,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   189,05 EUR
  Gesamt 1.184,05 EUR
II. Verfahren 2/22 nach Trennung  
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   361,40 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   333,60 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 715,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   135,85 EUR
  Gesamt   850,85 EUR

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