Wird ein Verfahren in mehrere einzelne Verfahren getrennt (z.B. nach § 145 ZPO), gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer Verbindung – nur umgekehrt.

Bis zur Trennung bleibt es bei einer Angelegenheit.[8]
Ab dem Zeitpunkt der Trennung sind mehrere selbstständige Angelegenheiten i.S.d. § 15 RVG gegeben.
Das ursprüngliche gemeinsame Verfahren vor der Trennung bildet allerdings keine dritte Angelegenheit neben den beiden getrennten Verfahren. Es verhält sich vielmehr so, dass das ursprüngliche Verfahren fortbesteht und sich hier lediglich – ähnlich wie bei einer Teilklagerücknahme – der Gegenstandswert verringert. Welches Verfahren fortgeführt wird, ergibt sich aus dem jeweiligen Trennungsbeschluss, wonach ein Teil des Verfahrens als neue Sache fortzuführen ist. Im Verhältnis des abgetrennten Verfahrens zum Ursprungsverfahren handelt es sich um dieselbe Angelegenheit; im Verhältnis der abgetrennten Verfahren zueinander handelt es sich dagegen um verschiedene Angelegenheiten.

Vor der Trennung fallen die Gebühren nur ein einziges Mal an (§ 15 Abs. 1, 2 RVG), und zwar aus dem Gesamtwert der Gegenstände (§ 23 Abs. 1 S. 3 RVG i.V.m. §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 GKG). Nach Trennung entstehen die Gebühren dagegen gesondert aus dem jeweiligen Wert der einzelnen Verfahren.[9]

Auch hier sind wiederum drei Fallkonstellationen zu unterscheiden:

[8] AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., § 15 Rn 173 ff.
[9] AnwK-RVG/N. Schneider, a.a.O., § 15 Rn 173 ff.

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