Rechtsanwalt Dr. Hans-Jochem Mayer, Das "neue" Erfolgshonorar – was die Praxis jetzt wissen muss, AnwBl Online 2021, 246

Am 1.10.2021 ist das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsgesetz (Legal-Tech-Gesetz) in Kraft getreten. In seinem Beitrag weist Mayer darauf hin, dass dieses Gesetz nicht nur die Inkassodienstleistungen nach dem RDG neu geregelt hat, sondern auch das anwaltliche Erfolgshonorar weiter liberalisiert hat. Die Neuerungen im Bereich des Erfolgshonorars fasst der Autor in drei Fallgruppen zusammen.

Die erste Fallgruppe, über die der Autor berichtet, betrifft Geldforderungen i.H.v. höchstens 2.000,00 EUR. Insoweit sehe die Neufassung des § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RVG eine Ausnahme vom Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars vor. Nach kurzen Hinweisen über die von dem Gesetzgeber mit dieser Änderung verfolgten Ziele weist der Autor darauf hin, dass für solche Geldforderungen keine Ausnahme von dem Verbot der Kostenübernahme (§ 49b Abs. 2 S. 2 BRAO) gelten. Nach den weiteren Ausführungen des Autors betrifft die Ausnahme nur pfändbare Geldforderungen, was sich aus der Klarstellung in § 4a Abs. 1 S. 2 RVG ergebe. Für andere Forderungen gelte diese Ausnahmeregelung hingegen nicht.

Die zweite Fallgruppe, die Mayer gebildet hat, betrifft Inkassodienstleistungen. Das grundsätzliche Verbot des § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO, Erfolgshonorare zu vereinbaren, gelte gem. § 4a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RVG nicht für Inkassodienstleistungen i.S.d. § 2 Abs. 2 S. 1 RDG und auch nicht in gerichtlichen Mahnverfahren und Zwangsvollstreckungsverfahren. In diesem Bereich könne der Rechtsanwalt auch die Verfahrenskosten i.S.v. § 49b Abs. 2 S. 2 BRAO übernehmen. Mayer weist darauf hin, dass die Ausnahmeregelung dieser zweiten Fallgruppe nur dann gilt, wenn nicht die erste Fallgruppe einschlägig sei, also die pfändbare Forderung 2.000,00 EUR übersteige. Ferner verweist der Autor auf die Grenzen der Freigabe des Erfolgshonorars in dieser Fallgruppe. Einmal gelte diese Freigabe – wie auch in der ersten Fallgruppe – nur, soweit sich der Auftrag auf eine pfändbare Forderung bezieht (s. § 4a Abs. 1 S. 2 RVG). Außerdem betreffe die Freigabe nicht die anwaltliche Tätigkeit als Prozessbevollmächtigter in streitigen Verfahren mit Ausnahme des Mahnverfahrens und des Zwangsvollstreckungsverfahrens.

Sodann befasst sich der Autor mit der dritten Fallgruppe, in der Erfolgshonorarvereinbarungen nunmehr zulässig sind. In Abkehr von der bisherigen gesetzlichen Regelung ist eine Erfolgshonorarvereinbarung unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers nach der Regelung in § 4a Abs. 1 Nr. 3 RVG dann zulässig, wenn der Auftraggeber im Einzelfall bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. Im Rahmen der anzustellenden verständigen Betrachtung müssen nach Auffassung des Autors auch die subjektiven Gründe des Auftraggebers berücksichtigt werden, allerdings begrenzt durch den Maßstab des rational denkenden Rechtsuchenden. Ferner weist Mayer darauf hin, dass in der Erfolgshonorarvereinbarung auch die voraussichtlich gesetzliche Vergütung und die ggfs. erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung bezeichnet sein müssten, zu der der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen. Diese Erfordernisse sind nach Auffassung des Autors unpraktikabel und könnten Anlass dafür sein, im Nachhinein die Wirksamkeit der Erfolgshonorarvereinbarung in Frage zu stellen. So sei bspw. fraglich, welche gesetzliche Vergütung bei Abschluss der Vergütungsvereinbarung vorhergesehen werden könne.

Im Anschluss hieran befasst sich Mayer mit der Neuregelung des § 4a Abs. 2 RVG, wonach Erfolgshonorarvereinbarungen im Misserfolgsfall nicht nur für gerichtliche, sondern auch für außergerichtliche Anwaltstätigkeiten getroffen werden könnten.

Abschließend geht der Autor in seinem Beitrag noch kurz auf die gesetzlichen Formerfordernisse der Erfolgshonorarvereinbarung ein.

Rechtsanwalt Norbert Schneider und cand. jur. Lena Nitschke, Erhöhung der Gerichtsgebühr im einstweiligen Verfügungsverfahren, NJW-Spezial 2021, 475

Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung fällt nach Nr. 1410 GKG KV eine gerichtliche Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 1,5 an, die sich unter den in Nr. 1411 GKG KV aufgeführten Voraussetzungen auf eine 1,0-Gebühr ermäßigen kann. Wird im Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Urteil entschieden, erhöht sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 1412 GKG KV nach dem Wert des Streitgegenstandes, auf den sich die Entscheidung bezieht, auf den Satz von 3,0. Dies gilt auch, wenn ein Beschluss nach § 91a ZPO (Hauptsacheerledigung) oder § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO (Antragsrücknahme) ergeht. In ihrem Beitrag behandeln die Autoren die Frage, wie sich diese Erhöhung der Verfahrensgebühr im Einzelfall berechnen kann. Dies erörtern sie anhand mehrerer Beispiele.

Im ersten Fall, den die Autoren bilden, hat der Antragsteller ...

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