Der Entscheidung des OLG Brandenburg ist nicht in allen Punkten zuzustimmen.

1. Voraussetzungen der Terminsgebühr für Besprechungen

Ein Gespräch, das die Terminsgebühr für Besprechungen auslösen soll, muss qualitativen Mindestanforderungen genügen, um als "Besprechung" im Gebührenrechtssinne angesehen zu werden. Deshalb genügt – worauf das OLG Brandenburg zu Recht hingewiesen hat – eine bloße telefonische Kontaktaufnahme zur Sachstandsmitteilung oder Sachstandsnachfrage jedenfalls im Regelfall nicht. Vielmehr setzt eine Besprechung den Austausch von mündlichen Erklärungen voraus, die das Ziel haben, eine Vermeidung oder Erledigung des Rechtsstreits unmittelbar herbeizuführen. Neben den vom OLG Brandenburg angesprochenen Fallgestaltungen genügen somit bloße Verfahrensabsprachen allein, die etwa zu einem Ruhen des Verfahrens führen, nicht (s. KG RVGreport 2012, 107 [Hansens] = AGS 2012, 173).

Die Gesprächspartner müssen deshalb bei ihrer Besprechung im Auge haben, dass entweder in diesem Gespräch selbst eine verbindliche mündliche Absprache getroffen wird, die zur Verfahrenserledigung führt oder dass die in dem Gespräch getroffenen noch unverbindlichen Abreden nur noch schriftlich verbindlich fixiert werden sollen. Damit ist eine Besprechung nur dann auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet, wenn die Gesprächspartner davon ausgehen, dass dieses Gespräch möglicherweise für die Erledigung des Rechtsstreits entscheidend sein soll. Dabei müssen beide Seiten dieses konkrete Gesprächsziel verfolgen. Ein (Telefon-)Gespräch, bei dem lediglich einer der beiden Gesprächspartner an einer Erledigung des Verfahrens interessiert ist, stellt somit im Regelfall keine auf "Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung" dar (s. OLG Karlsruhe JurBüro 2006, 192; dem folgend BGH AGS 2007, 292 = RVGreport 2007, 183 [Hansens] = zfs 2007, 285 m. Anm. Hansens).

In Anwendung dieser Grundsätze hat – was das OLG Brandenburg zu Recht angenommen hat – eine die Terminsgebühr auslösende Besprechung stattgefunden. Beiden Gesprächspartnern ging es darum, den Rechtsstreit nach Zahlung der gesamten Klageforderung durch übereinstimmende Erledigung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Sachentscheidung zu beenden. Dies konnte aus der Sicht der Klägerin nur dadurch erfolgen, dass die Beklagte die gesamte Klageforderung einschließlich der bis zur Zahlung aufgelaufenen Verzugszinsen begleicht. Diese Besprechung war sogar – was für den Anfall der Terminsgebühr nicht erforderlich ist – erfolgreich, weil beide Parteien mit der besprochenen Erledigung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Sachentscheidung einverstanden waren und entsprechend der telefonischen Vereinbarung so vorgegangen waren. Die Beklagte hat die gesamte Klageforderung gezahlt, woraufhin die Klägerin – wie angekündigt – den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat.

2. Darlegung im Kostenfestsetzungsverfahren

Im Ausgangspunkt weist das OLG Brandenburg zu Recht ferner darauf hin, dass diejenige Partei, die sich auf den Anfall einer Gebühr beruft, deren tatbestandliche Voraussetzungen darlegen und im Streitfall glaubhaft machen muss (§ 104 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 294 ZPO). Soweit das OLG Brandenburg ausführt, die erstattungsberechtigte Partei habe die Voraussetzungen ggfs. zu beweisen, ist dies so nicht ganz richtig, weil ein Vollbeweis gerade nicht erforderlich ist.

Vorliegend hatte die Klägerin die nach ihrer Auffassung für den Anfall der Terminsgebühr sprechenden Tatsachen im Kostenfestsetzungsverfahren vorgetragen. Dieser Vortrag wäre dann als unstreitig anzusehen, wenn sich die Beklagte – hierzu gehört – zu diesem Vortrag nicht erklärt hätte (s. § 138 Abs. 3 ZPO). Das war hier jedoch nicht der Fall, da die Beklagte den Inhalt des Telefonats abweichend von dem Vortrag der Klägerin geschildert hat. Das Vorbringen der Klägerin wäre auch dann ohne Weiteres zu berücksichtigen, wenn die Beklagte die maßgeblichen Tatsachen im Wege eines Geständnisses (s. § 288 ZPO) eingeräumt hätte. In diesem Falle wäre das Vorbringen der Klägerin zum Inhalt des Telefongespräches unstreitig gewesen und deshalb im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen (s. hierzu BGH RVGreport 2007, 103 [Hansens] = zfs 2007, 285 m. Anm. Hansens). Auch ein solcher Fall hat hier jedoch nicht vorgelegen.

Deshalb wäre meines Erachtens erforderlich gewesen, dass die Klägerin ihr Vorbringen glaubhaft gemacht hätte. Dies hätte durch eine eidesstattliche oder auch anwaltliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten erfolgen können. Eine solche Glaubhaftmachung lag hier offensichtlich nicht vor.

Deshalb halte ich es für gewagt, dass das OLG Brandenburg gleichwohl von dem nicht unbestritten gebliebenen Vorbringen der Klägerin zum Inhalt des Telefonats vom 29.4.2020 ausgegangen ist. Auch wenn das OLG die Schilderung der Beklagten als "widersprüchlich" angesehen hätte, folgt hieraus nicht ohne Weiteres mit überwiegender Wahrscheinlichkeit, dass allein der Vortrag der Klägerin richtig gewesen ist. In dieser verfahrensrech...

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