Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass dieses Interesse nach den sich aus den §§ 3 ff. ZPO ergebenden allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln sei. Dabei habe das Revisionsgericht über die Höhe der Beschwer selbst zu befinden, ohne dass es an eine Festsetzung durch das Berufungsgericht gebunden wäre (BGH VersR 2021, 668; BGH NJW-RR 2013, 1401). Für die Bewertung sei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich. Der BGH hat darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde darzulegen und glaubhaft zu machen hat, dass der Wert der Beschwer den erforderlichen Betrag von 20.000,00 EUR übersteigt (BGH, a.a.O.).

In Anwendung dieser Grundsätze ist der BGH zu dem Ergebnis gelangt, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer hier 20.000,00 EUR nicht überstiegen hat.

1. Bewertung der Klageanträge 1. bis 4. und 6.

Durch die Abweisung der Klageanträge 1. bis 4. und 6. ist der Kläger nach Auffassung des BGH in Höhe eines Betrages von insgesamt 13.000,00 EUR beschwert. Dabei hat der BGH den Wert der Beschwer in Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers und der Beurteilung der Vorinstanzen für den Klageantrag zu 1. auf 5.000,00 EUR, zu 2. auf 2.000,00 EUR, zu 3. auf 4.000,00 EUR und zu 6. auf 2.000,00 EUR geschätzt. Demgegenüber bleibe der auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 490,99 EUR gerichtete Klageantrag zu 4. gem. § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO als Nebenforderung bei der Wertermittlung außer Betracht.

2. Klageantrag zu 5.

Durch die Abweisung des Klageantrags zu 5. ist der Kläger nach Auffassung des BGH i.H.v. nicht mehr als 5.000,00 EUR beschwert. Dieser Antrag betraf die Beseitigung des auf dem Grundstück des Beklagten errichteten Carports, den die Vorinstanzen mit 8.000,00 EUR bewertet hat.

Dies hat der BGH wie folgt begründet: Wenn der Grundstückseigentümer – wie hier – die Beseitigung einer Störung oder Einwirkung auf sein Grundstück verlange, bemesse sich der Wert der Beschwer grds. nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch die Störung oder Einwirkung erleide (BGH NZM 2019, 349; BGH Grundeigentum 2015, 912). Etwas anderes gelte ausnahmsweise nur dann, wenn sich die Störung nach Art bzw. Umfang nicht in einer Wertminderung des Grundstücks niederschlage. Dann könne sich der Wert der Beschwer nach den Kosten bemessen, die dem Eigentümer durch die Störung entstehen und die ohne die Störung nicht angefallen wären (BGH NZM 2019, 349). Der BGH hat darauf hingewiesen, dass der Wertverlust bzw. der ausnahmsweise relevante Kostenaufwand von dem Beschwerdeführer darzulegen und gem. § 294 ZPO glaubhaft zu machen sei (BGH MDR 2021, 380; BGH Grundeigentum 2015, 912).

Nach Auffassung des BGH hat dem der Kläger in der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde nicht hinreichend Rechnung getragen. So habe der Kläger nicht vorgebracht, welchen Wertverlust das Grundstück des Klägers infolge der behaupteten Beeinträchtigung der Ausfahrt erlitten habe. Auch der Umstand, dass das LG Regensburg und dem folgend das Berufungsgericht den Wert des Beseitigungsantrags im Einverständnis mit den Parteien auf 8.000,00 EUR bemessen hat, verhalt dem Kläger hier nicht zum Erfolg. Allein dies genügt – so fährt der BGH fort – nicht zur Darlegung einer entsprechenden Beschwer des Klägers. Weder die Vorinstanzen noch der Kläger selbst hätten die Wertfestsetzung begründet. Anhaltspunkte dafür, dass und ggfs. in welcher Höhe der Wert des Grundstücks durch die behauptete Beeinträchtigung der Ausfahrt gemindert sei, seien weder ersichtlich noch dargetan. Auch hinsichtlich der dem Kläger durch die behauptete Beeinträchtigung etwa entstandener Kosten sei nichts ersichtlich.

Mangels abweichender Anhaltspunkte hat der BGH das Interesse des Klägers an der Beseitigung des Carports in Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 RVG, § 52 Abs. 2 GKG, § 36 Abs. 3 GNotKG mit 5.000,00 EUR bewertet.

Im Tenor seiner Entscheidung hat der BGH somit festgestellt, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 EUR nicht übersteige. Außerdem hat der BGH den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf 18.000,00 EUR festgesetzt.

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