Die mit der beabsichtigten Revision geltend gemachte Beschwer sowie der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde betragen 21.553,97 EUR (18.230,00 EUR Hauptforderung plus 3.323,97 EUR Zinsen).

Bei der Bemessung des Werts des Antrags auf Rückzahlung des Kaufpreises (32.430,00 EUR) ist hierauf der Erlös aus der Weiterveräußerung des Fahrzeugs (14.200,00 EUR) anzurechnen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.5.2021 – VII ZR 216/20, juris Rn 4). Streitwert und Beschwer betragen daher insoweit 18.230,00 EUR.

Die vom Kläger erhobenen Zinsforderungen wirken gem. § 4 ZPO insoweit streiterhöhend, als sie nicht neben der Hauptforderung geltend gemacht werden (vgl. Senat, Beschl. v. 4.9.2013 – III ZR 191/12, juris Rn 2, AGS 2013, 467 = RVGreport 2013, 486), also i.H.v. 4 % aus 14.200,00 EUR seit dem 29.5.2013 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit am 4.4.2019 (vgl. LGU 5). Dies ergibt ein Betrag i.H.v. 3.323,97 EUR.

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