Eine zusätzliche Gebühr bei Einstellung des Verfahrens entsteht nicht, wenn sich die Tätigkeit des Anwalts darauf beschränkt hatte, gegen den Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen und lediglich eine Einlassung anzukündigen.

AG Offenbach, Beschl. v. 15.7.2021 – 275 OWi 248/21

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