Die Entscheidung über die Kosten eines im Adhäsionsverfahrens geschlossenen Vergleichs unterliegt grundsätzlich der Disposition der Parteien. Unterbleibt eine Einigung der Vergleichsparteien über die Kosten, hat das Gericht hierüber gem. § 472a Abs. 2 StPO im Urteil zu entscheiden.
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