Die Entscheidung ist m.E. zutreffend und entspricht dem strafverfahrensrechtlichen Instanzenzug und dem System der Rechtsmittel im Strafverfahren. Daher war/ist zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde derzeit gem. § 464 Abs. 3 S. 3 StPO der BGH berufen, da der Angeklagte auch das Urt. v. 11.6.2021 angefochten hatte und über seine Revision noch nicht entschieden worden war. Man darf gespannt sein, ob der BGH das eben so sieht.
Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg
AGS 12/2021, S. 558 - 559
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