Das zulässige Rechtsmittel bestimme sich – so das OLG – nach dem sachlichen Inhalt der Entscheidung (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., 2021, § 296 Rn 11). Maßgeblich sei nicht die Form, in der die Entscheidung ergangen sei, sondern die Form, in der die Entscheidung hätte ergehen sollen (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Einl. Rn 166; LR/Jesse, StPO, 27. Auf., 2014, vor § 296 Rn 43). Nach diesen Maßstäben sei es für die Anfechtung unerheblich, dass das LG die Kostenentscheidung auf eine entsprechende Anwendung von § 91a ZPO gestützt habe. Denn in der Sache habe das LG eine Kostenentscheidung gem. § 472a Abs. 2 StPO getroffen.

Grds. unterliege die Entscheidung über die Kosten eines im Adhäsionsverfahrens geschlossenen Vergleichs allerdings der Disposition der Parteien, die mit einem Vergleich gemäß § 405 StPO zugleich eine Regelung über die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahren und ihre notwendigen Auslagen treffen können (BGH, Beschl. v. 15.1.2013 – 4 StR 522/12; Herbst/Plüür, Das Adhäsionsverfahren, S. 118; Havliza/Streng, in: Weiner/Ferber, Handbuch des Adhäsionsverfahrens, 2. Aufl., 2016, S. 80). Unterbleibe jedoch eine Einigung der Vergleichsparteien über die Kosten, habe das Gericht hierüber gem. § 472a Abs. 2 StPO im Urteil zu entscheiden (vgl. Havliza/Streng, a.a.O., S. 80; Meier/Dürre, JZ 2006, 24; Gutt/Krenberger, zfs 2015, 489; MüKo-StPO/Grau, § 405 Rn 2). Denn ebenso wie in den dort aufgeführten Fällen des Absehens von einer Adhäsionsentscheidung und der Antragsrücknahme treffe das Gericht nach einem Vergleich keine Entscheidung über den ursprünglichen Adhäsionsantrag. Die Anwendung des § 472a Abs. 2 StPO füge sich deshalb auch in diesen Fällen in die gesetzgeberische Konzeption ein.

Ein Rückgriff auf die zivilprozessuale Regelung des § 91a ZPO sei demgegenüber in § 472a StPO nicht angelegt. Eine nachträgliche Entscheidung entsprechend § 91a ZPO im Beschlusswege stünde vielmehr im Gegensatz zum gesetzlichen Regelfall des § 464 Abs. 1 und 2 StPO, wonach für ein durch Urteil abgeschlossenes Verfahren eine einheitliche Kostenentscheidung des Tatgerichts – in der Besetzung der Hauptverhandlung – vorgesehen ist. Da § 472a Abs. 2 StPO überdies einen mit § 91a ZPO vergleichbaren Entscheidungsmaßstab für die Kostenentscheidung vorgebe, bestehe für eine entsprechende Anwendung von § 91a ZPO auch dann keine Notwendigkeit, wenn die Vergleichspartien wie im vorliegenden Fall ausdrücklich eine Billigkeitsentscheidung des Gerichts wünschen.

Gegen die vom LG der Sache nach getroffene Kostenentscheidung gem. § 472a Abs. 2 StPO sei gem. § 464 Abs. 3 S. 1 StPO die sofortige Beschwerde zulässig. Dies gelte auch dann, wenn die Kostenentscheidung – wie im vorliegenden Fall – fehlerhaft nicht im Urteil, sondern nachträglich durch Beschluss ergangen sei (vgl. LR/Hilger, a.a.O., § 464 Rn 28; KK/Gieg, StPO, 8. Aufl., 2020, § 464 Rn 7). Dementsprechend sei das Rechtsmittel des Angeklagten gem. § 300 StPO als solche auszulegen.

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