Der gesetzliche Kontext spreche ebenfalls dafür, dass der Gebührenanspruch schon vor Bestandskraft der Beiordnung entstehe und bei nachträglicher Aufhebung erhalten bleibe. So sei es Ratio der Rückwirkungsvorschrift des § 48 Abs. 6 S. 1 RVG, das Tätigwerden schon vor Bestellung als Pflichtverteidiger ohne Verlust der entsprechenden Ansprüche gegen die Staatskasse ausdrücklich zuzulassen. Erst Recht müsse dies bei einer später tatsächlich erfolgten und noch später wieder aufgehobenen Beiordnung gelten.

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