Ob für Fälle einer äußerst kurzfristigen Beiordnung, die ein bereits bestehendes Wahlmandat gleichsam "überlagere", eine Ausnahme im Hinblick auf die ohnehin bereits entstandene Wahlverteidigervergütung und die fehlende Schutzbedürftigkeit bzw. den fehlenden Vertrauensschutz zu begründen sei – so die Argumentation in der Stellungnahme des Bezirksrevisors –, bedurfte hier nach Auffassung des AG keiner Entscheidung: Es sei im vorliegenden Fall nicht ansatzweise ersichtlich, dass schon vor der Anhörung der Angeschuldigten zur Pflichtverteidigerbestellung ein Wahlmandat bestanden hätte. Im Gegenteil meldete sich der Verteidiger erst auf die Anhörung der Angeschuldigten zur Akte und beantragte seine Beiordnung. Eine Tätigkeit des Verteidigers im Vertrauen auf eine Wahlverteidigervergütung – und daher ggfs. mangelnde Schutzbedürftigkeit im Hinblick auf eine potentiell aufhebbare Bestellung als Pflichtverteidiger – seien fernliegend. Der Rechtsanwalt habe sich von einer Mandantin bevollmächtigen lassen, welche ausdrücklich durch das AG auf eine notwendige Verteidigung hingewiesen worden sei. Dies lasse hinsichtlich der Bevollmächtigung nur den Schluss zu, dass diese vor dem Hintergrund der für sicher gehaltenen Bestellung als Pflichtverteidiger erfolgte. Bei Beginn der anwaltlichen Tätigkeit (und somit zum Zeitpunkt der Entstehung der Gebühren) sei sein Vertrauen auf die gerichtlich angekündigte – und letztlich ausgesprochene – Beiordnung schutzwürdig, auch wenn sich die maßgeblichen Umstände später geändert haben. Eine Abweichung vom Grundsatz der Vergütung auch bei nachträglicher Aufhebung des Beiordnungsbeschlusses sei daher nicht gerechtfertigt.

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