a) Rechtsanwalt A

Rechtsanwalt A hat für das Einreichen der Klageschrift (s. Nr. 3101 Nr. 1 VV) nach Nr. 3100 VV eine 1,3-Verfahrensgebühr nach einem Gegenstandswert von 11.500,00 EUR verdient, die nebst den gesetzlichen Auslagen gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO erstattungsfähig ist.

 
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 865,80 EUR
  (Wert: 11.500,00 EUR)  
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  Gesamt 885,80 EUR

b) Rechtsanwalt B

Auch Rechtsanwalt B hat für das Betreiben des Geschäfts (s. Vorbem. 3 Abs. 2 VV) eine Verfahrensgebühr verdient. Da der Rechtsanwalt den Verhandlungstermin vom 1.7.2021 für seinen Mandanten wahrgenommen hat (s. Nr. 3101 Nr. 1 VV), ist die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV mit einem Gebührensatz von 1,3 angefallen. Es kommt somit nicht darauf an, ob Rechtsanwalt B weitere unter den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr fallenden Tätigkeiten entfaltet hat.

Die Wahrnehmung des Verhandlungstermins hat daneben nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV die 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV ausgelöst.

Für die Tätigkeit des Rechtsanwalts B sind somit folgende Gebühren und Auslagen angefallen:

 
 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV 865,80 EUR
  (Wert: 11.500,00 EUR)  
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV 799,20 EUR
  (Wert: 11.500,00 EUR)  
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
  Gesamt 1.685,00 EUR

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