1. Es mehren sich die Entscheidungen, in denen die Obergerichte zur Entschädigung nach den §§ 198, 199 GVG in den Fällen unangemessener Verfahrensdauer Stellung nehmen (vgl. zuletzt OLG Hamm, Urt. v. 8.9.2021 – 11 EK 11/20, AGS 2021, 570, in diesem Heft, nachfolgend). So auch hier. Es ist zutreffend, wenn das OLG Bremen auf der Grundlage der angeführten obergerichtlichen Rspr. hier von einer zu langen Verfahrensdauer ausgegangen ist (wegen weiterer Nachw. Burhoff, in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 9. Aufl., 2022 bzw. in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 10. Aufl., 2022). Die Auffassung des beklagten Landes, dass die rund 30 Monate Untätigkeit noch hinnehmbar sei, ist nicht nachzuvollziehen. Es ist einem Beschuldigten eben nicht zuzumuten, dass Verfahrensakten 2 1/2 Jahre auf der Fensterbank oder auf der Geschäftsstelle liegen, ohne dass irgendeine Verfahrensförderung erfolgt.

2. Wenn man als Verteidiger Verfahren überhaupt beschleunigen kann, dann sicherlich mit einer Verzögerungsrüge, die nicht vergessen werden sollte. Führt auch sie nicht zu einem schnelleren Verfahrensabschluss, ist damit aber zumindest der Grundstein für eine Entschädigung zugunsten des Mandanten gelegt.

3. Wegen der Abrechnung in Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer s. N. Schneider, RVGreport 2012, 82.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 12/2021, S. 567 - 570

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