Auf welchem Rechtsgrund die Zahlungspflicht der erstattungsberechtigten Partei gegenüber dem Rechtsanwalt beruht, ist ohne Bedeutung.[27] Da der Beschuldigte nach § 137 Abs. 1 StPO in jeder Lage des Verfahrens einen Verteidiger zuziehen kann, ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen, ob die Zuziehung des Rechtsanwalts notwendig oder der Bedeutung des Falles angemessen war.[28] Das gilt auch für den Rechtsanwalt, den ein anderer Beteiligter (z.B. der Privat- oder Nebenkläger) mit seiner Vertretung beauftragt hat.[29]

Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts für eine nach der StPO zulässige Tätigkeit[30] gehören daher immer zu den notwendigen Auslagen des Erstattungsberechtigten, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Es kann daher von dem erstattungspflichtigen Beteiligten bspw. nicht eingewandt werden, dass der erstattungsberechtigte Beteiligte sich hätte selbst verteidigen können. Nimmt der Rechtsanwalt (auch der Vertreter des Nebenklägers) die vom Gericht anberaumten Hauptverhandlungstermine wahr, sind die dadurch entstehenden Terminsgebühren als Bestandteil der gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 91 Abs. 2 ZPO) erstattungsfähig. Die Erstattung von Terminsgebühren kann deshalb nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die Teilnahme an bestimmten Terminen sei nicht erforderlich gewesen.[31] Die Ausnahmeregelung in § 109a Abs. 1 OWiG spricht i.Ü. dafür, dass der Katalog der in § 91 Abs. 2 ZPO genannten Kriterien für die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit abschließend und einer Erweiterung damit nicht zugänglich ist.[32]

Etwas anderes wird aber teilweise dann angenommen, wenn ein Verteidiger im Berufungs- oder Revisionsverfahren tätig wird, bevor die Staatsanwaltschaft ihr später zurückgenommenes Rechtsmittel begründet hat.

[28] OLG Düsseldorf JurBüro 2012, 358 = Rpfleger 2012, 463 = RVGreport 2013, 232 = StRR 2012, 397.
[29] Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464a Rn 8.
[30] Vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 2012, 358 = Rpfleger 2012, 463 = RVGreport 2013, 232 = StRR 2012, 397; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464a Rn 9.
[31] OLG Düsseldorf JurBüro 2012, 358 = Rpfleger 2012, 463 = RVGreport 2013, 232 = StRR 2012, 397.
[32] OLG Düsseldorf, a.a.O.

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