Auch der sich selbst verteidigende Rechtsanwalt hat allerdings entsprechend § 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO Anspruch auf die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften des JVEG, die für die Entschädigung von Zeugen gelten. Allerdings reicht es für die erforderliche Bezifferung und Substantiierung dieser Ansprüche nach dem JVEG nicht aus, einen Kostenfestsetzungsantrag mit den für die Verteidigung geltend gemachten RVG-Vergütungsansprüchen einzureichen. Für die Berücksichtigung von Ansprüchen nach dem JVEG sind konkrete Angaben zur Versäumung von Arbeitszeit bzw. zum Verdienstausfall oder zur Entschädigung für Zeitversäumnis erforderlich.[51]

Autor: Dipl.-RPfleger Joachim Volpert, Willich

AGS 12/2021, S. 529 - 533

[51] LG Potsdam NStZ-RR 2014, 125 = AGS 2014, 242 = RVGreport 2014, 279 = StRR 2014, 259.

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