Die in den Teilen 4 bis 6 VV geregelten gesetzlichen Gebühren eines Wahlanwalts bestehen i.d.R. aus Betragsrahmengebühren. Die Gebühren sind innerhalb des vorgesehenen Rahmens nach § 14 RVG zu bemessen. Im Fall der Erstattung aus der Staatskasse ist auch das Gericht zunächst an die Gebührenbestimmung des Verteidigers gebunden. Hiervon kann nur bei unbilliger Gebührenbestimmung abgewichen werden.

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