Nach der herrschenden Gegenauffassung setzt die Anwendung von § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO voraus, dass es dem Rechtsanwalt überhaupt rechtlich gestattet ist, in eigener Sache aufzutreten. Während im Zivilprozess § 78 Abs. 4 ZPO dem Rechtsanwalt die Selbstvertretung erlaubt, ist im Straf- und Bußgeldverfahren der Status des Verteidigers als unabhängiges Organ der Rechtspflege mit der Stellung des Beschuldigten unvereinbar.[45] Wenn das Strafprozessrecht somit die Selbstverteidigung des Rechtsanwalts ausschließt, kann er kostenrechtlich nicht wie ein Verteidiger behandelt werden.[46] § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO stellt eine eng auszulegende vorrangige Sonderregelung für den Fall dar, dass ein einzelner Rechtsanwalt rechtlich zulässig in eigener Sache als Partei des Zivilprozesses tätig geworden ist.[47] Einem Rechtsanwalt werden daher für seine "Verteidigung" in eigener Sache keine Gebühren/Auslagen ersetzt, da Beschuldigten- und Verteidigerrolle prozessual miteinander unvereinbar sind. Die Regelung in § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO ist auf den Zivilprozess zugeschnitten und im Strafverfahren nicht anwendbar.[48] Das gilt i.Ü. auch im Privatklageverfahren, wenn der Rechtsanwalt die Stellung eines Beschuldigten hat und sich selbst verteidigt.[49] Als Privat- oder auch als Nebenkläger kann der Rechtsanwalt allerdings entsprechend § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO Erstattung verlangen.[50]
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