Eine Einschränkung des Grundsatzes der Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts besteht auch dann, wenn der Rechtsanwalt zwar eine zulässige, aber zwecklose Tätigkeit erbracht hat. Das soll z.B. der Fall sein, wenn der Verteidiger zu einem wegen schuldhafter Abwesenheit des Angeklagten abgesagten Termin erscheint.[33] Da im Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 464b StPO über die Notwendigkeit von Kosten zu entscheiden ist, ist auch die Prüfung der Notwendigkeit von Terminswahrnehmungen umfasst. Hiergegen wird zutr. eingewandt, dass bei schuldhafter Säumnis des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin eine Kürzung des Erstattungsanspruchs nur vorgenommen werden kann, wenn der Erstattungsanspruch bereits entsprechend in der Kostengrundentscheidung beschränkt worden ist.[34]
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