Eine Einschränkung des Grundsatzes der Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts besteht auch dann, wenn der Rechtsanwalt zwar eine zulässige, aber zwecklose Tätigkeit erbracht hat. Das soll z.B. der Fall sein, wenn der Verteidiger zu einem wegen schuldhafter Abwesenheit des Angeklagten abgesagten Termin erscheint.[33] Da im Kostenfestsetzungsverfahren gem. § 464b StPO über die Notwendigkeit von Kosten zu entscheiden ist, ist auch die Prüfung der Notwendigkeit von Terminswahrnehmungen umfasst. Hiergegen wird zutr. eingewandt, dass bei schuldhafter Säumnis des Angeklagten im Hauptverhandlungstermin eine Kürzung des Erstattungsanspruchs nur vorgenommen werden kann, wenn der Erstattungsanspruch bereits entsprechend in der Kostengrundentscheidung beschränkt worden ist.[34]

[33] LG Krefeld JurBüro 1986, 1539; LG Osnabrück Nds.Rpfl. 1997, 312; LG Trier Rpfleger 1977, 106; LG Wuppertal, Beschl. v. 20.10.1988 – 23 Qs 430/88; AG Koblenz NStZ-RR 2007, 327; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 464a Rn 10; kritisch OLG Düsseldorf JurBüro 2012, 358 = Rpfleger 2012, 463 = RVGreport 2013, 232 = StRR 2012, 397.
[34] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.3.1988 – 1 Ws 193/88; OLG Zweibrücken Rpfleger 1979, 344; LG Mühlhausen StraFo 2003, 435; LG Wuppertal JurBüro 1984, 1059.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge