Für die Erstattungsfähigkeit der Kosten des sich selbst verteidigenden Rechtsanwalts spricht, dass § 464b Abs. 2 Nr. 2 StPO auf § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO verweist. Nach dieser Bestimmung sind dem in eigener Sache tätigen Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte. Die Befürworter der Erstattungsfähigkeit berufen sich auf diese eindeutige gebührenrechtliche Verweisung und gehen deshalb davon aus, dass ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess gebührenrechtlich als Bevollmächtigter zu behandeln ist.[44]

[44] Vgl. aus der jüngeren Rspr. BGH, Beschl. v. 4.2.1993 – I ZR 319/90; OLG Frankfurt am Main NJW 1993, 1991; LG Göttingen Nds.Rpfl. 1992, 120; LG Münster AnwBl. 1999, 616; vgl. auch BGH NJW 2011, 232 = AGS 2011, 49 = RVGreport 2011, 80 zur Erstattungspflicht für den Rechtsschutzversicherer des Rechtsanwalts in Zivilsachen.

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