Kosten des Verfahrens (Verfahrenskosten) sind nach § 464a Abs. 1 S. 1 StPO die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Gebühren und Auslagen der Staatskasse gehören neben den Gerichtskosten auch die bei der Polizei und anderen Verwaltungsbehörden angefallenen Kosten der Vorbereitung der öffentlichen Klage sowie die nach der Rechtskraft des Urteils anfallenden Vollstreckungskosten (Strafvollstreckung). Dem rechtskräftig Verurteilten werden die Gebühren und Auslagen der Staatskasse im Wege des Kostenansatzes nach § 19 Abs. 2 GKG in Rechnung gestellt, wenn ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt werden (§ 29 Nr. 1 GKG). Das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 464b StPO gilt daher nicht für die Gebühren und Auslagen der Staatskasse (Verfahrenskosten).

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