1. Terminsgebühr

Die Änderung der Rspr. des LG zur Erstattung der Terminsgebühr Nr. 4126 VV für den Hauptverhandlungstermin, der wegen unentschuldigten Ausbleibens der Angeklagten nicht stattgefunden hat, ist zu begrüßen. Denn das entspricht jetzt dem Grundsatz, dass der Rechtspfleger an eine rechtkräftige Kostengrundentscheidung gebunden ist, so lange sie nicht nichtig bzw. offenkundig gesetzeswidrig ist. Hier hatte das Berufungsgericht zwar § 467 Abs. 2 StPO übersehen. Das machte seine Kostengrundentscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens aber nur fehlerhaft und nicht nichtig (zur Bindungswirkung auch Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 Rn 15 m.w.N. aus der Rspr.).

2. Gebührenbemessung

Auch die grundsätzlichen Ausführungen des LG zur Bemessung der Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV bzw. der Terminsgebühren Nr. 4126 VV sind nicht zu beanstanden (vgl. zu den Rahmengebühren Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Teil A Rn 1747 ff.). Ob die Gebühren im Einzelnen zutreffend bemessen sind, kann man ohne Kenntnis der Akte nicht abschließend beurteilen, allerdings waren die Hauptverhandlungszeiten am 28.11.2019 und 29.1.2020 schon recht kurz. Für Verteidiger gilt allerdings das, worauf das LG hier – insoweit zutreffend – hinweist: Der Verteidiger muss seine Bemessung der Rahmengebühr begründen, und zwar möglich konkret und umfassend. Tut er das nicht, läuft er – wie hier – Gefahr, dass das Gericht seinen Ansatz nicht nachvollziehen kann und eine Überschreitung der Mittelgebühr um bis zu oder auch mehr als 20 % als nicht vom anwaltlichen Gebühren-Ermessen gedeckt ansieht.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 12/2021, S. 545 - 548

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