Hier sei aber der (jeweilige) Ansatz einer Mittelgebühr nicht gerechtfertigt. Die (Rahmen-)Gebühr sei gemäß § 14 RVG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vor allem anhand des Umfanges und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu ermitteln. Maßgeblich seien insbesondere die rechtlichen Schwierigkeiten und das Ausmaß der erforderlichen Sachaufklärung.

Nach Auffassung des AG ist im Falle durchschnittlicher Verkehrsordnungswidrigkeiten grds. die sog. herabgesetzte Mittelgebühr anzusetzen. Dies deshalb, weil durchschnittliche Verkehrsordnungswidrigkeiten typischerweise mit einfachen Sach- und Rechtsfragen, niedrigen Geldbußen und vergleichsweise wenigen Punkten im Zentralregister einhergehen. Vorliegend sei die Beklagte des Vorwurfs der Missachtung der Vorfahrt mit Unfallverursachung ausgesetzt, die ursprünglich mit einem Bußgeld von 120,00 EUR geahndet worden sei. Es habe ein Punkt im Fahreignungsregister gedroht, jedoch kein Fahrverbot. Es habe sich mithin um eine alltägliche Verkehrsordnungswidrigkeit gehandelt; zudem habe keine individuelle fahrerlaubnisrechtliche Situation vorgelegen. Auch i.Ü. sei eine besondere Bedeutung der Angelegenheit für die Beklagte nicht ersichtlich.

Die Klägerin habe zweimal Akteneinsicht genommen. Nachdem sich die Klägerin in Bezug auf den ersten im Ordnungswidrigkeitsverfahren angesetzten Termin vom 15.6.2020 aufgrund eines Staus verspätet hatte, sei der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gewährt. Am 21.9.2020 sei das Verfahren gegen die Beklagte eingestellt worden. Diese stellten aus Sicht des AG Standardtätigkeiten dar. Der zugrunde liegende Sachverhalt sei wenig kompliziert, rechtliche Schwierigkeiten seien nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund sei lediglich der Ansatz einer herabgesetzten Mittelgebühr gerechtfertigt gewesen.

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