Beantragt der ausgleichsberechtigte Ehegatte im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahren die Übertragung bestimmter Vermögensgegenstände unter Anrechnung auf den Zugewinnausgleich, ist dieser Antrag nicht mit dem Wert des betreffenden Gegenstandes anzusetzen, sondern mit dem Interesse an dem Austausch.

KG, Beschl. v. 28.5.2020 – 10 WF 40/20

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