Der den Nebenklägern als Terminsvertreter beigeordnete Rechtsanwalt E. nahm an den insgesamt sechs Hauptverhandlungstagen v. 26. sowie 27. September, 2., 9., 10. u. 16.10.2019 als Vertreter für den Nebenklägervertreter teil.

Rechtsanwalt E. beantragte daraufhin, für seine Tätigkeit im Strafverfahren Kosten und Auslagen i.H.v. 5.377,73 EUR festzusetzen.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Kostenbeamtin des LG die an Rechtsanwalt E. aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf lediglich 4.620,89 EUR festgesetzt und Absetzungen vorgenommen.

Hiergegen wendete sich Rechtsanwalt E. mit seinem als "sofortige Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehalt, die als Erinnerung zu behandeln war. Dieser hat die Kostenbeamtin nicht abgeholfen.

Die Strafkammer hat die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 5.125,45 EUR festgesetzt. U.a. hat sie zugunsten von Rechtsanwalt E. gem. Nr. 4120 VV eine Terminsgebühr von 424,00 EUR nebst Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV für einen Termin am 7.10.2020, der nicht stattgefunden hatte, festgesetzt. Die weitergehende Erinnerung hat sie als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat sich die Bezirksrevisorin des LG Beschwerde eingelegt und klargestellt, dass sie eine richtungsweisende Entscheidung zu der noch streitigen Problematik "Terminsgebühr für einen geplatzten Termin", also den Termin v. 7.10.2019, anstrebe.

Die Strafkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

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