Die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV entsteht auch, wenn die Prozessgegner – vermittelt durch das zuständige Gericht – telefonische Gespräche führen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind. Auch hierbei handelt es sich um außergerichtliche Besprechungen i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV.

OLG Hamm, Beschl. v. 4.9.2020 – 25 W 148/20

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge