Die prozessuale Möglichkeit des Beschwerdegegners, sich einer sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers anzuschließen, schließt die Rechtspflegerinnerung des Beschwerdegegners gegen den gleichen Beschluss aus. Über beide Rechtsbehelfe ist einheitlich zu entscheiden.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 27.5.2020 – 8 WF 80/20

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