Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem RVG, das der Rechtsanwältin der Klägerin – Erinnerungsführerin – für das Verfahren S 5 AS 1445/14 aus der Staatskasse zusteht.

Das Gericht gewährte der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Erinnerungsführerin für die erste Instanz. Das Verfahren (S 5 AS 1445/14) wurde zusammen mit dem Verfahren S 5 AS 1956/14 in einem 75 min dauernden Erörterungstermin erörtert und endete durch einen für beide Verfahren geschlossen, gerichtlichen Vergleich.

Daraufhin machte die Erinnerungsführerin eine Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV) von 200,00 EUR, eine Terminsgebühr (Nr. 3106 VV) von 280,00 EUR, eine Einigungsgebühr (Nr. 1006 VV) von 200,00 EUR und eine Auslagenpauschale von 20,00 EUR geltend. In Abzug brachte sie 1/2 der Beratungshilfegebühr (42,50 EUR). Insgesamt ergab sich unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer von 19 % ein Gesamtbetrag von 782,42 EUR.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte abweichend von der Kostennote der Erinnerungsführerin die entstandene Einigungsgebühr auf 100,00 EUR und dementsprechend die Gesamtvergütung auf 663,43 EUR fest. Da das Verfahren S 5 AS 1445/14 in dem Gerichtstermin zusammen mit dem Verfahren S 5 AS 1956/14 erörtert worden sei und beide Verfahren durch einen Vergleich erledigt worden seien, sei die Einigungsgebühr nur einmal entstanden und auf beide Verfahren aufzuteilen (Beschl. d. SG Darmstadt v. 2.3.2017 – S 18 SF 194/15 E).

Die Erinnerungsführerin hat dagegen Erinnerung erhoben, mit der sie eine Einigungsgebühr von 200,00 EUR geltend macht. Sie beruft sich auf eine Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen v. 7.4.2016 – L 7/14 AS 35/14 B [= AGS 2017, 268], wonach eine gesetzliche Grundlage für die Aufteilung der Einigungsgebühr nicht bestehe.

Die Erinnerungsführerin beantragt sinngemäß, unter Abänderung der Vergütungsfestsetzung v. 11.12.2018 die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung für das Verfahren S 5 AS 1445/14 auf 782,42 EUR festzusetzen.

Der Erinnerungsgegner beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

Der Abschluss eines einheitlichen außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleichs bringe den übereinstimmenden Willen des Gerichts, der Beteiligten und ihrer Bevollmächtigten zum Ausdruck, die Sachen als für die Einigung miteinander verbunden zu behandeln (LSG NRW, Beschl. v. 6.10.2016 – L 19 AS 646/16 B). Als Folge sei die Einigungsgebühr auf beide Verfahren anteilig aufzuteilen. Die von der Erinnerungsführerin zitierte Entscheidung habe sich auf die Rechtslage des RVG in der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung bezogen.

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