1. Die Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV) für ein Untätigkeitsklageverfahren ist regelmäßig deutlich unterhalb der Mittelgebühr zu bemessen (hier: doppelte Mindestgebühr).
  2. In Fällen des Erlasses des beantragten Verwaltungsakts und anschließender Erledigungserklärung im Untätigkeitsklageverfahren fällt eine (fiktive) Terminsgebühr (Nr. 3106 VV) nicht an (vgl. Senatsbeschl. v. 2.7.2019 – L 10 SF 4254/18 E-B).

LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 4.8.2020 – L 10 SF 466/20 E-B

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