Wird der Beschluss über die Anordnung des Zwangsmittels später aufgehoben, z.B. aufgrund eines Rechtsmittels, so entfallen die Gerichtsgebühren rückwirkend, weil eine Anordnung nicht (mehr) vorliegt. Zudem dürfte dann die zugrundeliegende Entscheidungshaftung entfallen sein.

Davon zu unterscheiden ist aber, dass das Gericht lediglich von der weiteren Beitreibung des Zwangsgelds absieht, weil der Verpflichtete zwischenzeitlich seiner Verpflichtung nachgekommen ist. In diesen Fällen sind die Gerichtsgebühren weiterhin anzusetzen.

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