In dem erstinstanzlichen Verfahren entsteht eine Festgebühr, die stets 20,00 EUR beträgt (Nr. 1502 FamGKG-KostVerz., Nr. 17006 GNotKG-KostVerz.). Durch das KostRÄG 2021 werden die Gebührenbeträge auf 22,00 EUR angehoben. Neben der Gebühr sind Zustellungskosten von der ersten Zustellung an in Ansatz zu bringen (Nr. 2002 FamGKG-KostVerz., Nr. 31002 GNotKG-KostVerz.).

Die Gebühr entsteht nur, wenn es tatsächlich zur Anordnung von Zwangsmaßnahmen kommt, was aus dem Wortlaut der Gebühren folgt. Es handelt sich somit nicht um Verfahrensgebühren, sondern um Aktgebühren, deren Entstehung von der Anordnung der Zwangsmaßnahmen abhängt. Die bloße Einleitung des Verfahrens löst die Gebühr daher noch nicht aus. Ergeht keine Anordnung nach § 35 FamFG, bleibt das Verfahren gebührenfrei.

Im Einzelnen entstehen die Gebühren für die Anordnung von

Zwangsgeld (§ 35 Abs. 1 S. 1 FamFG),
Zwangshaft (§ 35 Abs. 1 S. 2, 3 FamFG),
Maßnahmen nach §§ 883, 886, 887 ZPO, wenn sie an die Stelle von Maßnahmen nach § 35 Abs. 1 FamFG treten (§ 35 Abs. 4 FamFG).

Fälligkeit der Gebühr tritt nach § 11 Abs. 1 FamGKG, § 9 Abs. 1 GNotKG mit Erlass des Zwangsmittelbeschlusses ein. Vorschusspflicht besteht nicht, da es sich um ein Amtsverfahren und eine Aktgebühr handelt.

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