1. Eine fehlende Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten hindert weder die Möglichkeit ihrer Entstehung im arbeitsgerichtlichen Verfahren noch rechtfertigt die Regelung des § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG den Schluss, dass eine gegebenenfalls bereits im arbeitsgerichtlichen Verfahren entstandene, aber nicht erstattungsfähige Gebühr vor dem Verwaltungsgericht nicht erneut entstehen kann, tatsächlich angefallen und nunmehr erstattungsfähig ist.
  2. Das in § 164 VwGO angesprochene "Gericht des ersten Rechtszuges" ist das Gericht, das für die Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen ist, wobei mit Streitverfahren das Hauptsacheverfahren, nicht das – jedenfalls erstinstanzlich unselbstständige – Rechtswegverfahren gemeint ist.

OVG Magdeburg, Beschl. v. 9.8.2019 – 1 O 71/19

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge