Die Entscheidung ist meines Erachtens unzutreffend. Dem Kläger ging es um die Rück- bzw. -auszahlung des Betrages i.H.v. 114.278,10 EUR. Das war sein Interesse und nicht nur die Hälfte. Ob und inwieweit er später bei der Auseinandersetzung des Nachlasses die Hälfte des vorgenannten Betrages überhaupt erhalten hätte, steht nämlich gar nicht fest.

Man denke nur an den Fall, dass der Nachlass i.H.v. 114.278,10 EUR überschuldet wäre. Dann hätte der Kläger nämlich von seinem Geld nichts mehr bekommen, weil dieses Geld bei einer Auseinandersetzung gerade einmal die Schulden des Nachlasses gedeckt hätte. Wäre dieses Geld aber zunächst an den Kläger zurückgezahlt worden, weil es nicht zum Nachlass gehört, dann hätte der Kläger sich hinsichtlich der Verbindlichkeiten auf die Dürftigkeitseinrede berufen können.

Lediglich vom hälftigen Wert wäre dann auszugehen, wenn der andere Miterbe freiwillig bereits den hälftigen Betrag ausgekehrt hätte. Dann hätte man sich nur noch über den anderen hälftigen Betrag gestritten.

Rechtsanwalt Norbert Schneider

AGS 12/2019, S. 571 - 572

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