Der Kläger begehrt mit seinem Hauptantrag die Verurteilung der Beklagten dazu, von einem Konto einer aus beiden Parteien bestehenden Erbengemeinschaft mit je hälftigem Anteil einen Betrag von 114.278,10 EUR auf ein allein auf seinen Namen lautendes Konto zu zahlen. Das LG hat die Klage abgewiesen, das OLG hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und den Streitwert auf 57.139,05 EUR festgesetzt. Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschl. v. 4.9.2019 zurückgewiesen und den Streitwert ebenfalls auf 57.139,05 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die im eigenen Namen erhobene Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 23.9.2019.

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