Die zulässige Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist im Ergebnis begründet.

Nach der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV entsteht eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV auch dann, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Diese Fallgruppe ist jedenfalls auf schriftliche Vergleiche nach § 278 Abs. 6 ZPO (i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG) anwendbar (BGH MDR 2007, 179 f., juris Rn 8 ff. [= AGS 2006, 488]; FamRZ 2006, 118 f., juris Rn 9 [= AGS 2005, 540]; OLG Koblenz FamRZ 2006, 355 [= AGS 2005, 477]; Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 278 Rn 41; Keske, in: Gerhardt/v. Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 10. Aufl., 17. Kap. Rn 305; T. Schmidt, in: jurisPK/BGB, 8. Aufl., Kostenrechtliche Hinweise in Familiensachen Teil 8 Rn 25). Dies ist auch vorliegend der Fall. Die Beteiligten haben sich außergerichtlich auf eine Regelung des Trennungsunterhalts verständigt und den gemeinsam erarbeiteten Vergleichsvorschlag als gerichtlichen Vergleich nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 278 Abs. 6 ZPO gerichtlich feststellen lassen. Für die vorliegende Unterhaltssache als Familienstreitsache (§ 112 Nr. 1 FamFG) ist verfahrensrechtlich eine mündliche Verhandlung vorgesehen (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 272 Abs. 1 ZPO). Damit ist die Terminsgebühr auch für den Leistungsantrag entstanden.

Da auch der Verfahrenswert für die Verfahrensgebühr (§ 38 FamGKG) und die Einigungsgebühr unstreitig 13.726,40 EUR beträgt, ist es sachgerecht, diesen Wert einheitlich festzusetzen.

Auf die Frage der Bemessung einer Terminsgebühr bei isolierter Verhandlung in der Auskunftsstufe, für deren Höhe bei Entstehung die spätere Art der Verfahrensbeendigung nicht entscheidend sein kann, kommt es danach nicht an.

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