Die von der Antragsgegnerin nach den §§ 165, 151 VwGO beantragte Entscheidung des Gerichts (Kostenerinnerung) hat keinen Erfolg.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu Recht auf 334,75 EUR festgesetzt. Die geltend gemachte Verfahrensgebühr nebst Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen der für die Antragsteller im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO tätigen Prozessbevollmächtigten ist erstattungsfähig.

I. Dem Erstattungsanspruch der Antragsteller steht nicht entgegen, dass ihre Prozessbevollmächtigten gem. § 15 Abs. 2 RVG Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern dürfen. Nach § 16 Nr. 5 RVG sind das Verfahren über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren über deren Abänderung oder Aufhebung "dieselbe Angelegenheit". Daraus folgt, dass ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und anschließend im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO von seinem Mandanten nur einmal eine Verfahrensgebühr nebst Auslagen verlangen darf. Mehr kann der Mandant und Antragsteller vom Prozessgegner – hier der Antragsgegnerin – auch nicht erstattet verlangen.

Hingegen ergibt sich aus § 16 Nr. 5 RVG nicht, dass der Prozessgegner entgegen einer gerichtlichen Kostengrundentscheidung – hier im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO – von Kostenerstattungsansprüchen freizustellen ist. Die Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO sind prozessual selbstständig mit unterschiedlichen Verfahrensgegenständen. Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO ist eine Neuregelung der Vollziehung für die Zukunft, nicht aber die Überprüfung der auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO getroffenen Entscheidung. Deshalb bleibt die Kostengrundentscheidung des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO bestehen. In beiden Verfahren können jedoch – wie hier – entgegengesetzte Entscheidungen ergehen. Das kann dazu führen, dass in derselben Angelegenheit der Antragsgegner auf Grund der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, der Antragsteller hingegen auf Grund der entgegengesetzten Entscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO einen Erstattungsanspruch hat. Ebenso kann es sich umgekehrt verhalten. Jeder kann aus der für ihn günstigen Entscheidung Erstattung seiner Kosten verlangen und dabei seine Verfahrensgebühr bei beiden Kostenfestsetzungen geltend machen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 13.2.2017 – 11 B 769/15.A, juris Rn 8 [= AGS 2017, 205 ]; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., 2017, Anhang II, Rn 91, m.w.N.; vgl. i.Ü. auch etwa hierzu ergangene zivilgerichtliche Entscheidungen: OLG Schleswig, Beschl. v. 18.11.1994 – 9 W 167/94, AGS 1995, 67; OLG München, Beschl. v. 4.2.1987 – 11 W 3140/86, JurBüro 1987, 712; OLG Hamburg, Beschl. v. 1.8.1980 – 8 W 143/80, JurBüro 1981, 277).

Der Rechtsanwalt kann die Gebühren wegen der gebührenrechtlichen Zusammenfassung beider Verfahren in § 16 Nr. 5 RVG als eine Angelegenheit gegenüber seinem Mandanten nach § 15 Abs. 2 RVG zwar nur einmal geltend machen. Dieser Umstand besagt aber nichts darüber, wer diese Gebühren zu erstatten hat. Für die Frage der im Verhältnis der Beteiligten zueinander zu erstattenden Kosten ist vielmehr die in dem jeweiligen Verfahren ergangene gerichtliche Kostengrundentscheidung maßgeblich mit der Folge, dass im Fall unterschiedlicher Kostengrundentscheidungen in den Verfahren nach § 80 Abs. 5 und Abs. 7 VwGO jeder Beteiligte aus der für ihn günstigen Kostengrundentscheidung Kostenerstattung von der Gegenseite verlangen kann. (Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 13.2.2017 – 11 B 769/15.A, juris Rn 8 [= AGS 2017, 205 ]; zu den entsprechenden Vorschriften nach der BRAGO: OVG NRW, Beschl. v. 2.8.2002 – 2 E 219/02, juris, m.w.N.; und zum RVG: VG Karlsruhe, Beschl. v. 10.7.2015 – A 1 K 13/15, InfAuslR 2015, 412, m.w.N.; VG München, Beschl. v. 11.9.2015 – M 17 M 15.50729, juris; VG Magdeburg, Beschl. v. 14.8.2017 – 3 E 187/17 [= AGS 2017, 591]; VG Bremen, Beschl. v. 8.3.2018 – 6 E 2954/17; VG Würzburg, Beschl. v. 25.6.2018 – W 2 M 18.30718; a.A.: OVG NRW, Beschl. v. 13.7.2018 – 13 B 275/18.A, juris Rn 5 ff., m.w.N. [= AGS 2018, 433], wonach die Verfahrenskosten, die bereits im Ausgangsverfahren angefallen seien, auch bei einer günstigen Kostengrundentscheidung im Abänderungsverfahren nicht erstattet verlangt werden könnten; so auch VG Minden, Beschl. v. 3.7.2015 – 6 L 862/14.A; VG Ansbach, Beschl. v. 19.5.2016 – AN 9 M 16.50100; Sächs. OVG, Beschl. v. 12.2.2018 – 5 B 19/17.A; VG Berlin, Beschl. v. 23.8.2018 – 14 KE 39.18 (28 L 129.18 A [= AGS 2018, 483]).

II. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch im Lichte der Ausführungen des 13. Senats des beschließenden Gerichts in dem oben zitierten Beschl. v. 13.7.2018 – 13 B 275/18.A [= AGS 2018, 433] fest.

1. Soweit in dem genannten Beschluss die Entscheidung des BVerwG v. 23.7.2007 in Bezug genommen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.7.2003 – 7 KSt 6.03, 7 VR 1.02, AGS 2003, 456, 457, juris Rn 3 (noch zu § 40 A...

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