Der Antragsteller wendet sich gegen die ihm auferlegten Kosten in einem Umgangsverfahren, an dem er als Kindesvater beteiligt war. In dem Verfahren ist die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens angeordnet worden. Für die Erstellung des Gutachtens hat die Sachverständige Kosten i.H.v. 6.041,94 EUR sowie weitere 745,42 EUR für die Teilnahme am Termin in Rechnung gestellt. Von den Kosten entfallen 2.692,20 EUR zzgl. Mwst. (26,92 Stunden á 100,00 EUR) auf die Erstellung und die Korrektur des schriftlichen Gutachtens.

Das Umgangsverfahren wurde durch Vergleich beendet. in dem die Kindeseltern u.a. die Aufhebung der Kosten des Verfahrens vereinbart haben.

Das Amtsgericht hat dem Antragsteller unter dem 6.12.2017 Verfahrenskosten i.H.v. 3.704,43 EUR (= 27,00 EUR Verfahrensgebühr + 8,75 EUR Zustellungspauschale + 275,00 EUR an den Verfahrensbeistand gezahlte Beträge + 3.393,68 EUR an die Sachverständige gezahlte Beträge) in Rechnung gestellt.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Erinnerung. Er ist der Auffassung, dass gem. § 26 Abs. 3 FamGKG allenfalls ¼ der Sachverständigenkosten auf ihn umgelegt werden dürfen, weil der Kindesmutter Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sei.

Das Amtsgericht hat die Erinnerung des Antragstellers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

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