Die Erinnerung ist gem. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Nimmt – wie vorliegend – ein Kläger Streitgenossen als Gesamtschuldner in Anspruch und wird er durch mehrere Teilurteile hinsichtlich unterschiedlicher Beklagter abgewiesen, so entsteht die Verfahrensgebühr durch die Anfechtung eines jeden Teilurteils gesondert.

Zwar wird die Verfahrensgebühr gem. § 35 GKG in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben. Diese Vorschrift soll verhindern, dass wegen Unklarheiten über den jeweiligen Streitgegenstand Gebührenverdoppelungen eintreten, die vom Gesetzgeber nicht gewollt sind. Die Kostenpflicht des Rechtsmittelklägers knüpft allerdings nicht an die Einheit oder Mehrheit des Streitgegenstands, sondern an die Einheit oder Mehrheit der mit den Rechtsmitteln angegriffenen Urteile an (vgl. Senat Rpfleger 1961, 404). Gem. § 22 Abs. 1 S. 1 GKG schuldet in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten derjenige die Gerichtskosten, der das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. Die Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz entstehen durch die Anfechtung eines jeden erstinstanzlichen Urteils im Wege der Einleitung des Rechtsmittelverfahrens. Dies gilt auch für die Anfechtung mehrerer Teilurteile, auch wenn sie einen einheitlichen Streitgegenstand betreffen.

Mitgeteilt von RiOLG Dr. Thomas W. Lemcke, Düsseldorf

AGS 12/2018, S. 569

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge