Die Klägerin hatte sich im Ausgangsverfahren gegen einen Bescheid der Beklagten gewandt. Mit Gerichtsbescheid wurde die Klage abgewiesen; die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung oder auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von keiner der Parteien gestellt.

Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag machte der Bevollmächtigte der Beklagten Kosten i.H.v. 777,50 EUR geltend, die auch eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV i.H.v. 363,60 EUR beinhalteten. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss setzte der Urkundsbeamte des VG die außergerichtlichen Aufwendungen der Beklagten ohne die geforderte fiktive Terminsgebühr fest, weil der Gebührentatbestand nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV nicht gegeben sei. Gegen diese Entscheidung hat sich der Bevollmächtigte der Beklagten mit der Erinnerung gewandt, die das VG zurückgewiesen hat.

Die hiergegen erhobene Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge