Ist gegen den Beschuldigten ein Strafbefehl ergangen und rät der Verteidiger von einem Einspruch ab, löst dies ebenfalls keine Zusätzliche Gebühr aus. Das bloße Abraten, Einspruch einzulegen, wird vielmehr durch die Verfahrensgebühr mit abgegolten und ist ggfs. hier im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG zu bewerten.[5]
Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 4141 VV fällt nicht an, wenn der Verteidiger seinen Mandanten lediglich dahingehend berät, einen erlassenen Strafbefehl hinzunehmen und keinen Einspruch dagegen einzulegen.
AG Hamburg-St. Georg, Urt. v. 21.11.2014 – 911 C 348/14, AGS 2015, 70 = zfs 2015, 228 = NJW-Spezial 2015, 123 = RVGreport 2015, 143 = AG kompakt 2017, 88
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