Erreicht der Anwalt, dass auf den beschränkten Einspruch hin im schriftlichen Verfahren entschieden wird, erhält er nach der neuen Variante der Anm. Abs. 1 Nr. 4 zu Nr. 4141 VV eine Zusätzliche Gebühr.

An die Mitwirkung des Anwalts werden keine hohen Anforderungen gestellt. Allein dass der Anwalt das Einverständnis seines Mandanten und sein eigenes mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt, genügt bereits als Mitwirkung. In der Regel wird der Anwalt darüber hinaus das schriftliche Verfahren bei Gericht anregen.

Der Anwalt verliert dann zwar die Terminsgebühr für die ansonsten zwingend durchzuführende Hauptverhandlung, die einen höheren Rahmen vorsieht; allerdings dürfte bei einem beschränkten Einspruch auf die Höhe der Tagessätze in der Regel kaum die Mittelgebühr für eine Hauptverhandlung durchzusetzen sein, da die Hauptverhandlung in diesem Fall nur einen geringen Aufwand bereitet. Die Tat als solche wird nicht verhandelt, sondern nur die Höhe des Tagessatzes. Abgesehen davon dürfte der "Gebührenverlust" durch den damit verbundenen Zeitgewinn mehr als kompensiert sein.

 

Beispiel

Gegen den Beschuldigten ergeht ein Strafbefehl wegen einer Trunkenheitsfahrt. Verhängt werden 30 Tagessätze zu jeweils 60,00 EUR. Der Verteidiger legt Einspruch ein und beschränkt diesen auf die Höhe des Tagessatzes, da der Beschuldigte Auszubildender ist und monatlich lediglich 600,00 EUR netto zur Verfügung hat. Das Gericht ist bereit, die Höhe des Tagessatzes auf 20,00 EUR zu beschränken und bietet an, mit dieser Maßgabe im schriftlichen Verfahren nach § 411 Abs. 1 S. 3 StPO zu entscheiden. Der Verteidiger stimmt nach Beratung des Beschuldigten zu.

Ausgehend jeweils von der Mittelgebühr ist wie folgt abzurechnen:

 
I. Vorbereitendes Verfahren
1. Grundgebühr, Nr. 4100 VV   200,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, Nr. 4104 VV   165,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 385,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   73,15 EUR
  Gesamt   485,15 EUR
 
II. Erstinstanzliches Verfahren vor dem Amtsgericht
1. Verfahrensgebühr, Nr. 4106 VV   165,00 EUR
2. Zusätzliche Gebühr, Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 4 zu Nr. 4141, Nr. 4106 VV   165,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 350,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   66,50 EUR
  Gesamt   416,50 EUR

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