Ist im ersten Termin ein Versäumnisurteil ergangen, so dass hier nur die 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV ausgelöst worden ist und wird dann auf Einspruch des Gegners ein neuer Termin anberaumt, zu dem der Beklagte oder sein Vertreter erscheint, so entsteht insgesamt nur eine 1,2-Terminsgebühr. Die zunächst angefallene 0,5-Terminsgebühr erstarkt dann zu einer 1,2-Gebühr.[16]

Eine zusätzliche Terminsgebühr für das Erwirken des Versäumnisurteils, wie dies nach § 38 BRAGO für die frühere Verhandlungsgebühr noch der Fall war, kennt das RVG nicht. Daher kann neben der 1,2-Terminsgebühr keine weitere zusätzliche 0,5-Terminsgebühr entstehen (§ 15 Abs. 2 RVG). Folglich können durch ein erstes Versäumnisurteil hinsichtlich der Terminsgebühr auch keine zusätzlichen Kosten der Säumnis anfallen.[17]

 

Beispiel 12

Im ersten Termin ist der Beklagte säumig, so dass gegen ihn ein Versäumnisurteil über 10.000,00 EUR ergeht. Hiergegen legt er Einspruch ein. In dem daraufhin anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint er und verhandelt.

Insgesamt entsteht nur eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV (§ 15 Abs. 2 RVG).

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   725,40 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   669,60 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.415,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   268,85 EUR
Gesamt   1.683,85 EUR

Das gleiche gilt, wenn das Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren nach § 331 Abs. 3 ZPO ergangen ist.

[16] OLG Köln AGS 2010, 412 = RVGreport 2010, 111.
[17] KG AGS 2006, 117 = JurBüro 2006, 134 = Rpfleger 2006, 227; AG Bremen AG kompakt 2010, 69.

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