Ebenso zu rechnen ist, wenn das erste Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren nach § 331 Abs. 3 ZPO ergangen ist, da die Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 3105 VV i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV einem Termin gleichsteht, so dass insgesamt zwei Termine angefallen sind, und damit der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3105 VV wiederum nicht gegeben ist.[20] Auch hier wird die früher zum Teil vertretene gegenteilige Ansicht nicht mehr vertreten.
Beispiel 14
Wie Beispiel 13, jedoch ist das Versäumnisurteil gegen den Beklagten im schriftlichen Vorverfahren ergangen.
Abzurechnen ist wie in Beispiel 13.
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