Wird nur ein Teil der Hauptforderung erörtert, fällt insoweit die 1,2-Terminsgebühr der Nr. 3104 VV an; i.Ü. entsteht nur die 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV. Insgesamt darf jedoch nach § 15 Abs. 3 RVG nicht mehr als eine 1,2-Gebühr aus dem Gesamtwert verlangt werden.[22]

 

Beispiel 16

Im Termin zur mündlichen Verhandlung erscheint der Beklagte nicht und ist auch nicht anwaltlich vertreten. Das Gericht weist darauf hin, dass zwar der Klageantrag zu 1) über 4.000,00 EUR schlüssig sei, nicht jedoch der Klageantrag zu 2) über 6.000,00 EUR. Durch die Erörterung lässt sich das Gericht von der Schlüssigkeit der Klage überzeugen und erlässt das Versäumnisurteil über die Gesamtforderung.

Aus dem Teilwert von 4.000,00 EUR ermäßigt sich die Terminsgebühr auf 0,5. Aus dem Teilwert von 6.000,00 EUR bleibt es dagegen bei der vollen 1,2-Terminsgebühr. Zu berücksichtigen ist hier dann noch § 15 Abs. 3 RVG, der jedoch nicht greift. Abzurechnen ist wie folgt:

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   725,40 EUR
  (Wert: 10.000,00 EUR)    
2. 0,5-Terminsgebühr, Nrn. 3104, 3105 VV   126,00 EUR
  (Wert: 4.000,00 EUR)    
3. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   424,80 EUR
  (Wert: 6.000,00 EUR)    
  (die Grenze des § 15 Abs. 3 RVG, nicht mehr als 1,2 aus 10.000,00 EUR = 669,60 EUR, ist nicht überschritten)    
4. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.296,20 EUR  
5. 19 %Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   246,28 EUR
Gesamt   1.542,48 EUR

Nach a.A.[23] ist in den vorstehenden Fällen von Vornherein eine volle 1,2-Terminsgebühr angefallen. Diese Ansicht geht davon aus, dass Nr. 3105 VV nur dann anwendbar sei, wenn im Termin nichts anderes geschieht, als dass ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils gestellt wird; eine weitergehende Tätigkeit schließe die Anwendung der Nr. 3105 VV insgesamt aus. Unterschiede zwischen diesen beiden Auffassungen ergeben sich jedoch nur, wenn § 15 Abs. 3 RVG nicht greift, wenn also die Summe der Einzelgebühren unter dem Betrag einer Gebühr nach dem Höchstsatz aus dem Gesamtwert liegt.

[22] OLG Köln AGS 2006, 244 = JurBüro 2006, 254 = RVGreport 2006, 104.
[23] ArbG Siegburg AGS 2011, 479 = NJW-Spezial 2011, 668; Schons in Anm. zu OLG Köln AGS 2006, 244 = JMBl NW 2006, 144 = JurBüro 2006, 254 = RVGreport 2006, 104.

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