1. Für das Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) kann – beschränkt auf dieses Verfahren – Prozesskostenhilfe bewilligt werden.
  2. Zur Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 2 ZPO) bei Beantragung eines Mahnbescheids über einen Hauptsachebetrag von 400.000.000,00 EUR, wenn der Antragsgegner im Rahmen der Anhörung nach § 118 Abs. 1 S. 1 ZPO den Anspruch bestritten und bereits Widerspruch gegen einen etwaigen Mahnbescheid angekündigt hat.

BGH, Beschl. v. 10.8.2017 – III ZA 42/16 

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