Der Senat hatte der Klägerin mit Beschl. v. 7.7.2017 Prozesskostenhilfe gem. §§ 114, 119 Abs. 1 S. 2 ZPO bewilligt und Rechtsanwältin C., C.-Stadt beigeordnet. Später wurde von Rechtsanwalt B., B-Stadt im Namen der Klägerin das bestehende Mandatsverhältnis gekündigt. Zeitgleich meldete sich Rechtsanwalt B. als neuer Bevollmächtigter der Klägerin. Er beantragte, eine Umstellung in der PKH-Beiordnung vorzunehmen.

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