Die Antragstellerin wendet sich gegen die im Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren getroffene Ratenzahlungsanordnung.

In einem Verfahren war der Antragstellerin mit Beschl. d. FamG v. 8.7.2013 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten bewilligt worden. Mit Beschl. v. 29.9.2014 änderte das AG Donaueschingen diesen Beschluss dahingehend ab, dass die Antragstellerin monatliche Raten i.H.v. 45,00 EUR auf die Verfahrenskosten zu zahlen hat.

Vor Erlass des Beschlusses hatte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin mitgeteilt, dass er diese im Überprüfungsverfahren nicht vertrete. Nach Erlöschen der Vollmacht seien Zustellungen an ihn nicht mehr möglich. Die Beiordnung sei mit Abschluss des Hauptsachverfahrens beendet und gelte nicht mehr für das Verfahrenskostenhilfeüberprüfungsverfahren.

Der Beschl. v. 29.9.2014 wurde der Antragstellerin persönlich am 9.10.2014 zugestellt. Der der Antragstellerin ursprünglich beigeordnete Verfahrensbevollmächtigte lehnte eine Unterzeichnung des ihm zusammen mit dem Beschl. v. 29.9.2014 übermittelten Empfangsbekenntnisses unter Verweis auf seine fehlende Zustellungsvollmacht ab. Mit Schreiben v. 4.12.2014 teilte er mit, dass er den Beschl. v. 29.9.2014 heute unter Aufrechterhaltung seiner Rechtsansicht entgegengenommen habe und übermittelte ein entsprechendes Empfangsbekenntnis an das AG Donaueschingen.

Mit Schriftsatz vom 8.12.2014 legte er sodann namens der Antragstellerin sofortige Beschwerde gegen den Beschl. v. 29.9.2014 ein und erklärte, die Antragstellerin habe ihn nunmehr beauftragt und bevollmächtigt, gegen diesen Beschluss Rechtsmittel einzulegen. Zur Begründung der Beschwerde wurde ausgeführt, die Antragstellerin sehe nicht ein, die Kosten tragen zu müssen. Dies sei Sache des Antragsgegners, der den Streit provoziert habe und außerdem über mehr Geld verfüge als sie.

Das AG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

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